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Gesellschaftsvertrag

für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Vorschlag

Vorbemerkungen

Gründe um einen solchen Vertrag in einer Band zu machen, bzw. Fragen, die solch ein Vertrag klären kann, bevor es zu Streitigkeiten kommt:

Management <> Arbeitsrecht

Es gab vor Jahren einen Musterprozess darum, ob die Vermittlung von Musikgruppen eine Arbeitsvermittlung im Sinne des Arbeitsrechts ist oder nicht. Damals waren private Arbeitsvermittler schlichtweg verboten. Mittlerweile ist diese Tätigkeit möglich, aber eine Zulassung muß beantragt werden. Nun war es aber schon immer erlaubt sich selbst zu vermitteln. Daher wurden oftmals freie Manager und Agenturmitarbeiter formal in einem solchen Vertrag zu Bandmitgliedern deklariert. Das ist und war spätestens nach diesem Urteil überflüssig.

Was Musikgruppen angeht (gilt ähnlich für andere künstlerische Tätigkeiten) gilt folgendes:

Eine künstlerische Tätigkeit ist keine Tätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne, da die Weisungsbefugnis nicht gegeben ist. Die Künstler üben ihre Tätigkeit in eigener Verantwortung aus. Das Geschäftsverhältnis entspricht eher einem Werkvertrag für eine Dienstleistung. Bei einer Tanzkapelle könnte man sich durchaus über die Freiheit der Darbietung streiten, aber auf der anderen Seite ist die Branche eh problematisch genug und das Arbeitsamt für die Vermittlung von Künstlern sowieso unzureichend gerüstet.

Um von einem Manager / einer Agentur unabhängig zu sein empfehle ich grundsätzlich diese NICHT als Gesellschafter mit in die Band (GbR) aufzunehmen. Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel. Wenn also ein Verwandter mit BWL-Kenntnissen und entsprechender Freizeit(!) die administrativen Dinge für die Band in die Hand nehmen will und kann so sollte man ihn ruhig mit ins Boot nehmen. Selbst ein kleiner Erfolg (2-3 Auftritte im Monat) erfordert viel Aufwand an Zeit, Telefon- und Portokosten und so ein Dankeschön ist dann eine gute Motivation.

vorläufiger Gesellschaftsvertrag

für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Namen

»Geile Band«

§ 0 Sinn des Vertrages / Präambel

Sinn dieses Vertrages ist es möglichen Streitigkeiten insbesondere rechtlicher und finanzieller Art im Vorfeld zu begegnen und ein Bewußtsein für das automatische Vorhandensein einer Unternehmensform bei den Gesellschaftern zu schaffen.

Darüber hinaus ist es das Ziel bereits getätigte Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, die rechtliche oder finanzielle Auswirkungen und Auswirkungen gegenüber Dritten haben schriftlich festzuhalten.

Aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Vertrages zählen schriftliche Protokolle von Gesellschafterversammlungen genauso wie dieser Vertrag bis er durch einen ordentlichen Gesellschaftervertrag abgelöst ist.

Ebenso ist es aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Vertrages nicht seine Aufgabe urheberrechtliche oder leistungsschutzrechtliche Vereinbarungen in endgültiger Form festzuhalten.

Bei einer Veröffentlichung von Tonträgern aufgrund einer Aktivität der Gesellschaft, die zu GEMA-, GVL- oder anderen Leistungen (Tantiemen) für einen der Gesellschafter führen, ist dieser Vertrag binnen 2 Monaten zu überarbeiten.

§ 1 Ziel der Gesellschaft

(1) Primäres Ziel der Gesellschaft ist, es zur Entwicklung der musikalischen Fähigkeiten, der Persönlichkeit und zum Lustgewinn der Gesellschafter gemeinsame musikalische Darbietungen zu planen, aktiv vorzubereiten und durchzuführen.

(2) Es ist nicht primäres Ziel der Gesellschaft finanzielle Gewinne für die Gesellschafter zu erwirtschaften. Gewinne haben nur das Ziel das Gesellschaftsvermögen zu erhöhen um die Ziele der Gesellschaft zu verfolgen.

§ 2 Gegenstand des Vertrages

(1) Die Gesellschafter:

1) Peter Sänger
2) Richard Schraddel
3) Bart Slap
4) Fritz Klimper
5) N.N.
6) N.N.

bilden zusammen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Musikgruppe „Geile Band“.

(2) Hierbei ist der Gesellschafter zu 1) zu XX%, die Gesellschafter zu X) zu jeweils XX% und die übrigen Gesellschafter zu jeweils XX% beteiligt.

(3) Sitz der Gesellschaft ist: Dingsbumsstraße 15, PLZ-BlaBlaStadt (Anschrift eines der Bandmitglieder, Proberaum im Privathaus).

§ 3 Gesellschaftsvermögen und Einlage

(1) Es ist keine Einlage (Startkapital) vereinbart. Davon sind Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht betroffen (z.B. Miete, Versicherung, Schadenersatz, etc.).

(2) Das Gesellschaftsvermögen besteht aus laufenden Einnahmen der Gesellschaft nach Abzug der Kosten.

(3) Ein Gesellschafter wird die Buchführung für die Gesellschaft durchführen (Kassenführer). Dieser wird in einer Gesellschafterversammlung (Nachweis durch Protokoll) festgelegt.

(4) Die Instrumente und Ausrüstungsgegenstände der einzelnen Gesellschafter verbleiben im Alleineigentum und Besitz der einzelnen Gesellschafter.

(5) Anschaffungen aus dem Gesellschaftsvermögen verbleiben bis zur vollständigen Auflösung der Gesellschaft im Eigentum der Gesellschaft. Hiervon sind zweckdienlichen Einlagen der Gesellschafter ausgenommen.

(6) Es bestehen keine Ansprüche eines Gesellschafters auf das Gesellschaftsvermögen außer den Einlagen des Gesellschafters.

§ 4 Gesellschafterversammlung

(1) Gesellschafterversammlungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr abzuhalten.

(2) Zur Beschlußfähigkeit der Gesellschafterversammlung müssen alle Gesellschafter anwesend sein.

(3) Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit im Verhältnis der Anteile.

(4) Über eine Gesellschafterversammlung, die rechtliche, finanzielle oder Auswirkungen gegenüber Dritten hat oder diesen Vertrag betrifft, ist Protokoll zu führen. Dieses muß binnen eines Monats von jedem Gesellschafter gegengelesen und als verstanden und genehmigt gezeichnet werden.

§ 5 Gewinnverteilung

(1) Gewinn ist der Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, Stammeinlagen (z. Zt. nicht vorhanden) und Schulden.

(2) Es erfolgt grundsätzlich keine Gewinnausschüttung. Die Gesellschafterversammlung kann jedoch jederzeit eine Gewinnausschüttung oder einen Vorschuß vereinbaren.

(3) Treten für einzelne Gesellschafter erhebliche finanzielle Vorleistungen zum Durchführen von Aktivitäten zum Erreichen des Gesellschaftszieles auf, können zwei unbeteiligte Gesellschafter (dazu darf auch der Kassenführer zählen) jederzeit einen zinslosen Vorschuß zum Bestreiten der Ausgaben aus den Möglichkeiten des aktuellen Gesellschaftsvermögens (Kassenstand) beschließen.

§ 6 Haftung

- zur Zeit nicht festgelegt - es gilt bis auf weiteres die Regelung des BGB -

Hinweis: Alle Gesellschafter sind Vollhafter.

§ 7 Leistungen der Gesellschafter

(1) Die Gesellschafter haben in vertretbarem Umfang alles zu tun um das Ziel der Gesellschaft zu erreichen.

(2) Ein Gesellschafter übernimmt die Aufgabe der Buchführung (Kassenführer). Dieser wird in einer Gesellschafterversammlung (Nachweis durch Protokoll) festgelegt.

(3) Ein Gesellschafter hat die Aufgabe alle schriftlichen Vorgänge innerhalb der Gesellschaft zu übernehmen (Protokollführer/Schriftführer). Dieser wird in einer Gesellschafterversammlung (Nachweis durch Protokoll) festgelegt.

- weitere Regelungen sind zur Zeit nicht festgelegt - es gilt bis auf weiteres die Regelung des BGB -

§ 8 Kündigung und Auflösung

(1) Jeder Gesellschafter kann seinen Anteil und seine Mitwirkung an der Gesellschaft in einer angemessenen Frist - jedoch maximal X Wochen - kündigen. Eine Frist ist angemessen, wenn sie Zeit läßt, seinen Verlust ohne gravierende Einschränkungen für das Ziel der Gesellschaft zu ersetzen.

(2) Die Gesellschafter können jederzeit beschließen den kündigenden Gesellschafter von der Einhaltung einer Frist zu befreien (fristlose Kündigung).

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 723 (1) Seite 2 BGB bleibt hiervon unberührt.

(4) Kündigt ein Gesellschafter, so sind ihm Einlagen (auch zweckdienlichen Einlagen) zu erstatten. Finanzielle Ansprüche insbesondere auf das Gesellschaftsvermögen und auf das Eigentum der Gesellschaft bestehen nicht.

(5) Die Auflösung der Gruppe erfolgt gem §§ 726 ff BGB.

(6) Bei Auflösung der Gesellschaft gilt als vereinbart, daß die Verwendung des Namens „Geile Band“ allein dem esellschafter zu 1) zusteht.

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Blablastadt (Sitz der Musikgruppe/Proberaum).

§ 10 Salvatorische Klausel

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Aufgrund des vorläufigen Charakters dieses Vertrages zählen schriftliche Protokolle von Gesellschafterversammlungen gleichwertig wie dieser Vertrag bis er durch einen ordentlichen Gesellschaftervertrag abgelöst ist.

(2) Sollte ein Paragraph oder ein Unterpunkt dieses Vertrages rechtlicher Prüfung nicht standhalten, gilt die entsprechende Regelung des BGB, insbesondere die §§ 705 ff BGB oder es gelten branchenübliche Regelungen.

§ 11 Unterschriften

Mit der Unterschrift bestätigen die Vertragspartner, daß sie diesen Vertrag, gelesen, verstanden und genehmigt haben und zur Unterschrift berechtigt sind.

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(Unterschrift) (Ort, Datum)

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(Unterschrift) (Ort, Datum)

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(Unterschrift) (Ort, Datum)

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